ON-CORE ENTERTAINMENT
AGBs Eventtechnik
Erstellt am: 01.01.2000
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der On-CORE Entertainment e.U. (nachfolgend On-CORE genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Vertragspartner genannt), welche die Zurverfügungstellung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von On-CORE zum Gegenstand haben.
2.) Erhält On-CORE den Auftrag, dem Vertragspartner Vertragsgegenstände samt Bedienungsfachpersonal zum Zweck der Herstellung einer Beschallung/Beleuchtung/Video-Übertragung zur Verfügung zu stellen, wird für diesen Fall die Anwendung von Werkvertragsrecht (§§ 1165 ff ABGB) vereinbart. Überlässt On-CORE dem Vertragspartner zu dessen Gebrauch Vertragsgegenstände ohne gleichzeitige Bestellung von Bedienungsfachpersonal, wird für diesen Fall die Anwendung von Bestandsecht (§§ 1090 ff ABGB) vereinbart. Überlässt On-CORE dem Vertragspartner zu dessen Gebrauch Vertragsgegenstände mit gleichzeitiger Bestellung von Hilfspersonal, wird für diesen Fall - neben der Anwendung von Bestandsecht - in Ansehung des Hilfspersonals die Anwendung von Arbeitskräfteüberlassungsrecht (§§ 1 ff AÜG) vereinbart. Im Übrigen ist das diesen AGB jeweils zugrundeliegende Vertragsverhältnis zwischen On-CORE und dem Vertragspartner nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
3.) Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich. Von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben ohne gesonderte schriftliche und beiderseitig unterfertigte Vereinbarung mit On-CORE keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1.) Die Angebote von On-CORE sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung durch On-CORE bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2.) Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. On-CORE kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor der gewünschten Vertragserfüllung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§3 Vertragszeit
Die Vertragserfüllung beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verbringung der Vertragsgegenstände aus dem Lager von On-CORE (Vertragsbeginn) und endet frühestens mit dem vereinbarten Tag der Rückbringung der Vertragsgegenstände in das Lager von On-CORE, jedoch im Fall einer vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung der Rückbringung mit dem tatsächlichen Tag der Rückbringung in das Lager von On-CORE (Vertragende); auch wenn der Transport durch On-CORE erfolgt, ist der Abgang aus dem Lager bzw. die Wiederanlieferung in das Lager für Vertragsbeginn und Vertragende maßgeblich. Zur Vertragszeit zählen also auch die Tage, an denen die Vertragsgegenstände abgeholt/von On-CORE angeliefert und zurückgegeben/von On-CORE abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§4 Entgelt
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Vertragsgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen durch On-CORE, insbesondere Anlieferung/Abholung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist On-CORE berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§6 Stornierung durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird; 50% des vereinbarten Entgeltes, wenn danach spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird; 80% des vereinbarten Entgeltes, wenn danach spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei On-CORE maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen im Sinne des § 5 vereinbart worden sind, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass On-CORE ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallene Abstandsbetrag ist.
§7 Zahlung
1.) Sofern nicht für bestimmte Leistungen Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist das gesamte Entgelt ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Vertragsbeginn fällig (Vorauskasse). On-CORE ist zur Vertragserfüllung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Entgeltes im Sinne der §§ 4 und 5 verpflichtet.
2.) Für den Zeitpunkt der Entgeltzahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung durch den Vertragspartner, sondern auf die Ankunft des Geldes bei On-CORE an.
3.) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4.) Das Entgelt und alle weiteren Geldforderungen von On-CORE aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 8% (per anno) über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1.) On-CORE verpflichtet sich für den Fall der reinen Anmietung durch den Vertragspartner (betstandrechtliche Gebrauchsüberlassung ohne Bestellung von Bedienungsfachpersonal), die Vertragsgegenstände im Lager von On-CORE in 1230 Wien in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Vertragsdauer zu überlassen. Die Abholung und Rückbringung durch den Vertragspartner kann nur nach vorhergehender terminlicher Vereinbarung erfolgen.
2.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände unverzüglich bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und falls sich ein Mangel zeigt, diesen On-CORE unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung und/oder die Mängelrüge, so gilt der Zustand der überlassenen Vertragsgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Vertragsgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Vertragspartner die Mängelrüge, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von On-CORE nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder das Vertragsverhältnis aufzukündigen, vorzeitig aufzulösen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3.) Liegt ein nach Absatz 2 gerügter anfänglicher Mangel der Vertragsgegenstände vor, so ist On-CORE nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist On-CORE zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Vertragspartner in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Vertragsgegenstände eine angemessene Minderung des Entgeltes verlangen; das Recht auf Wandlung des Vertrages oder auf Rücktritt vom Vertrag wegen fehlgeschlagener Vervollständigung/Mängelbeseitigung steht dem Vertragspartner ausschließlich bei Vorliegen unbegehbarer wesentlicher Mängel zu. Sind dem Vertragspartner mehrere Gegenstände überlassen worden, kann die Wandlung/Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Gegenstände als zusammengehörig überlassen worden sind und zudem die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Gegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Vertragspartners an der Störung schließt dessen Wandlungs-/Kündigungsrecht aus.
4.) Werden Geräte, hinsichtlich derer On-CORE die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Vertragspartner dennoch ohne Fachpersonal von On-CORE zum entgeltlichen Gebrauch übernommen, haftet On-CORE für Funktionsstörungen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mutursächlich ist.
5.) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, insbesondere verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Vertragszeit unter der Obhut und Verfügungsgewalt des Vertragspartners entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig davon hat der Vertragspartner unverzüglich Anzeige an On-CORE zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorgesehene Gefahren erforderlich werden.
6.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten und seine Gefahr die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch On-CORE erfolgt, hat der Vertragspartner On-CORE vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt On-CORE keine Gewähr.
7.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände an Dritte weiter zu überlassen.
8.) Werden zum Gebrauch überlassene Vertragsgegenstände während der Vertragszeit beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haftet der Vertragspartner gegenüber On-CORE sowohl für sein eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Mitarbeiter, sowie außerdem für zufällige Schäden. Die Frist des § 1111 ABGB zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch On-CORE wird ausgeschlossen.
§9 Schadenersatz
1.) Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem vorsätzlichen Handeln von On-CORE beruht, und Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft der Vertragsgegenstände. Soweit die Haftung von On-CORE ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von On-CORE.
2.) Der Vertragspartner haftet gegenüber On-CORE für vorsätzliche und fahrlässige Schadenzufügung sowie für zufällige Schadenzufügung (einschließlich Fälle der höheren Gewalt). Der Vertragspartner haftet für sein eigenes Verhalten, für das Verhalten seiner Leute, für das Verhalten von durch ihn zur Veranstaltungsabwicklung beigezogenen Dritten (Subunternehmer, Künstler, Musiker etc.) und für das Verhalten von Publikum.
§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von On-CORE
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung (§ 9) seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von On-CORE zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder einen Haftungsausschluss zugunsten von On-CORE ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, hat er On-CORE von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten (schad- und klaglos zu halten), soweit On-CORE gegenüber Dritten nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§11 Pflichten des Vertragspartners während der Vertragszeit
1.) Sämtliche Vertragsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
2.) Der Vertragspartner ist im Fall der reinen Anmietung (§ 8) zur Instandhaltung der Vertragsgegenstände auf seine Kosten verpflichtet; On-CORE ist zur Instandhaltung der Vertragsgegenstände während der Vertragszeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
3.) Die Vertragsgegenstände dürfen auch im Fall der reinen Anmietung (§ 8) nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden; der Vertragspartner verpflichtet sich, für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.
4.) Der Vertragspartner hat bei jeglicher Vertragsgestaltung im Rahmen dieser AGB für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Vertragsgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Vertragsgegenstände infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Vertragspartner einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Vertragspartner haftet für Beschädigungen, missbräuchliche Abnützung, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte sowie für dadurch entstandene Folgeschäden und Gewinnentgang. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Vertragspartner den Neuwert zu erstatten.
§12 Versicherung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Vertragsgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist On-CORE auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners übernimmt On-CORE die Versicherung gegen Vergütung der Kosten.
§13 Rechte Dritter
Der Vertragspartner hat die Vertragsgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstige Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, On-CORE unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Vertragsgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Kosten, die zu Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind (insbesondere auch Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung und -abwehr), zu tragen und On-CORE zu erstatten.
§14 Auflösung des Vertrages
1.) Außer den in den §§ 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien ausschließlich aus wichtigem Grund aufgekündigt bzw. vorzeitig aufgelöst werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von On-CORE zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2.) On-CORE ist zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch stattfindet.
3.) Ein Verstoß gegen die in § 11 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen gilt als wichtiger Grund und berechtigt On-CORE zur vorzeitigen Vertragsauflösung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf.
4.) Sofern die Parteien Ratenzahlung des Vertragspartners vereinbart haben, kann On-CORE den gesamten Vertrag vorzeitig auflösen und das Gesamtentgelt fällig stellen, wenn der Vertragspartner für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des Entgeltes ganz oder teilweise im Verzug ist oder wenn der Vertragspartner bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§15 Rückgabe der Vertragsgegenstände
1.) Die Rückgabe der Vertragsgegenstände im Fall der reinen Anmietung (§ 8) durch den Vertragspartner findet im Lager von On-CORE statt und kann nur nach vorhergehender terminlicher Vereinbarung erfolgen.
2.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. On-CORE behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Vertragsgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die regellose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Vertragsgegenstände.
3.) Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Vertragspartner On-CORE hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden begonnenen Kalendertag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Vertragspartner das gesamte pro Tag vereinbarte Entgelt zu entrichten. On-CORE bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten. Das Entgelt pro begonnenem Kalendertag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit geteilt wird.
§16 Langfristig überlassene Gegenstände
1.) Sofern im Fall der reinen Anmietung (§ 8) für Vertragsgegenstände die ursprünglich vereinbarte Vertragszeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig überlassene Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2.) Der Vertragspartner ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Vertragsgegenstände verpflichtet.
3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Vertragsgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. On-CORE erteilt auf Anfrage des Vertragspartners Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4.) Gibt der Vertragspartner die Vertragsgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist On-CORE ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und auf Rechnung des Vertragspartners vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5.) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Vertragsbeginn angerechnete) Vertragszeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Vertragspartner die Vertragsgegenstände aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1.) Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum vom On-CORE. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2.) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§18 Schriftform
Sofern nach diesen AGB Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) und E-Mail gewahrt.
§19 Schlussbestimmungen
1.) Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen On-CORE und dem Vertragspartner gilt das österreichische Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2.) Erfüllungsort ist 2380 Perchtoldsdorf.
3.) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist örtlich und sachlich das Bezirksgericht Wiener Neustadt zuständig.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein/werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
5.) Mündliche Nebenanreden sind unwirksam. Änderungen und Modifizierungen der Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.